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   VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17 A   

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VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17 A (https://dejure.org/2020,36555)
VG Berlin, Entscheidung vom 17.09.2020 - 34 K 537.17 A (https://dejure.org/2020,36555)
VG Berlin, Entscheidung vom 17. September 2020 - 34 K 537.17 A (https://dejure.org/2020,36555)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17
    cc) Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr ("real risk"), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 19, 32).

    Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind alle in Betracht kommenden Eingriffshandlungen in den Blick zu nehmen, und zwar Menschenrechtsverletzungen wie sonstige schwerwiegende Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und Beeinträchtigungen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 36 f. unter Hinweis auf das Verständnis vom UNHCR vom Verfolgungsbegriff in Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention).

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 28.18

    Vorrangige Prüfung von asylrechtlichen Unzulässigkeitsgründen auch bei

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17
    Da diese zwingendes Recht sind, sind ihre Voraussetzungen von Amts wegen zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 13).

    Es genügt vielmehr, dass der Staatenlose in dem betreffenden Land tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt gefunden hat, dort also nicht nur vorübergehend verweilt, ohne dass die zuständigen Behörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn einleiten (BVerwG, a.a.O., Rn. 31; Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 26.02.2009 - 10 C 50.07

    Ausbürgerung; ordnungsrechtliche Ausbürgerung; asylerhebliche Ausbürgerung;

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17
    Für den Staatenlosen tritt an die Stelle des Staats der Staatsangehörigkeit das Land seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50/07 - juris Rn. 36).

    Von der Eingriffsintensität her ist Verfolgung grundsätzlich auch darin zu sehen, dass der Staat einem Bürger die wesentlichen staatsbürgerlichen Rechte entzieht und ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzt (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50/07 - juris Rn. 18).

  • RG, 07.07.1920 - I 114/20

    Veröffentlichung von Ausführungsbestimmungen zu Eisenbahnverkehrsverordnung

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17
    Hiergegen hat der Kläger zu 8. am 6. März 2020 Klage zum Aktenzeichen VG 34 K 114/20 A erhoben.

    Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 sind die Verfahren VG 34 K 537/17 A und VG 34 K 114/20 A zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

  • BVerwG, 23.09.2019 - 1 B 54.19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulassungsgrund der

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17
    Die Verfolgungsmaßnahmen, die im Jahr 1986 begannen und sich seitdem verschärft haben, betrafen die Bidun als bereits existierende soziale Gruppe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 - 1 B 54/19 - juris Rn. 8).
  • VG Freiburg, 12.03.2014 - A 6 K 1868/12

    Flüchtlingsanerkennung China; Verstoß gegen Familienplanungspolitik; schwarze

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17
    Die grundlegende Verweigerung jeglicher Dokumentation durch den kuwaitischen Staat, etwa durch die Ausstellung von Heirats- und Geburtsurkunden bzw. sonstiger Personaldokumente für die Kläger, die Verhinderung des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Berufswahl und Berufsausübung sowie zur Begründung von Eigentum grenzt die staatenlosen Kläger massiv aus der staatlich verfassten Friedensordnung ihres Herkunftslandes aus, zwingt sie in die Illegalität und verletzt das grundlegende Menschenrecht auf Teilhabe an dieser gemeinschaftlichen Friedensordnung und auf Anerkennung als Rechtsperson (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 12. März 2014 - A 6 K 1868/12 - juris Rn. 34 f. zu den unter Verstoß gegen die chinesische Ein-Kind-Politik geborenen Kindern).
  • VG Ansbach, 17.03.2016 - AN 14 K 15.50546

    Abschiebungsanordnung ohne vorherige Androhung ist rechtswidrig

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17
    Aus der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung folgt wiederum die Rechtswidrigkeit der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, die daher ebenfalls jeweils aufzuheben ist (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 17. März 2016 - AN 14 K 15.50546 - juris Rn. 39 f.).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17
    Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG Berlin, 17.09.2020 - 34 K 537.17
    Das Verhalten des betreffenden Akteurs (vgl. § 3c AsylG) muss im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines gesetzlich als Verfolgungsgrund anerkannten Merkmals selbst zielen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 - juris Rn. 15).
  • VG Ansbach, 13.07.2021 - AN 17 K 21.30074

    Kein Anspruch auf Zuerkennung - Einzelfall - Bidun in Kuwait

    Zur Begründung verweisen sie auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2020 (34 K 537.17 A - juris), in dem festgestellt worden sei, dass die Bidun flüchtlingsrechtlich eine soziale Gruppe darstellten und dass, wenn das Leben der Betroffenen im Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts grundlegend entwertet und ihnen die Existenzberechtigung als solche abgesprochen werde, ein Verfolgungseingriff mit dem Gewicht einer schweren Menschenrechtsverletzung vorliege.

    b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) nicht davon überzeugt, dass den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Kuwait als ihrem Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der sogenannten Bidun im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht (dafür, dass auch hinsichtlich des 2020 in Griechenland geborenen Klägers zu 6) Kuweit als Land des vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts gilt, s. VG Berlin, U.v. 17.9.2020 - 34 K 537.17.A - juris Rn. 65).

    Der gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AsylG gemeinsame Hintergrund der Bidun, der nicht verändert werden kann, ist, dass sie als zumindest einstmals potentielle kuwaitische Staatsangehörige die bis zum Jahr 1965 eröffnete Registrierungsmöglichkeit nicht genutzt haben bzw. danach nicht nachweisen konnten, im Besitz von Papieren zur Volkszählung von 1965 zu sein und somit staatenlose Kuwaiter sind (vgl. VG Berlin, U.v. 17.9.2020 - 34 K 537.17 A - juris Rn. 75; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kuwait, 29.3.2019, S. 21; Schweiz, Staatssekretariat für Migration, Notiz Kuwait: Bidun, 9.7.2019, S. 4 f.).

  • VG Potsdam, 31.05.2022 - 15 K 4383/17

    Kuwait: keine Verfolgung von staatenlosen, registrierten Bidun

    Der nicht veränderbare gemeinsame Hintergrund der Bidun (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a AsylG) besteht darin, dass sie als zumindest einst mals potentielle kuwaitische Staatsangehörige waren, die die bis zum Jahr 1965 er öffnete Registrierungsmöglichkeit nicht genutzt haben bzw. danach nicht nachweisen konnten, im Besitz von Papieren zur Volkszählung von 1965 zu sein und infolgedes sen staatenlose Kuwaiter sind (vgl. VG Berlin, Urt. v. 17.09.2020 - 34 K 537.17 A - Rn. 75; VG Ansbach, Urt. v. 13.07.2021 - AN 17 K 21.30074 - Rn. 32, beide zitiert nach juris; BFA v. 29.03.2019, a.a.O. S. 2 1 ; SEM, Notiz Bidun v. 09.07.2019, S. 4 f.).

    Die unregistrierten Bidun im Alltag all gemein drohenden Beeinträchtigungen reichen für sich genommen nicht aus, um eine Bejahung von Verfolgungshandlungen zu tragen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 09.03.2022 - 14 A 3345/17, 6810725 -, VG Ansbach, Urt. v. 13.07.2021 - AN 17 K 21.30074 - VG Gießen, Urt. v. 13.12.2019 - 2 K 2033/17.GI.A -, a. A. VG Berlin, Urt. v. 17.09.2020 34 K 537.17.A -, alle zitiert nach juris).

  • VG Hamburg, 09.03.2022 - 14 A 3345/17

    Kuwait: Keine asylrelevante Verfolgung eines staatenlosen Bidun/ Bidoon; Keine

    Die Beeinträchtigungen registrierter Bidun erreichen jedoch nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die erforderliche Intensität, die an Verfolgungshandlungen im Sinne der §§ 3, 3a AsylG zu stellen sind (vgl. VG Ansbach, Urteil v. 13.7.2021, AN 17 K 21.30074, juris Rn. 39; VG Gießen, Urteil v. 13.12.2019, 2 K 2033/17.GI.A, juris Rn. 32; vgl. auch VG Ber­ lin, Urt. v. 17.9.2020, 34 K 537.17 A, juris Rn. 56f.).
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